Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der für
den Geschäftsverkehr mit Unternehmern
I. Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der Firma eurosystems Deutschland Motorgeräte Handelsgesellschaft GmbH, Im Fuchshau 14, 73635 Rudersberg (im folgenden eurosystems genannt) und Unternehmern (im folgenden Vertragspartner genannt). Entgegenstehenden oder abweichenden AGB des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn eurosystems in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos liefert. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(2) Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen, soweit eurosystems diese nicht zu abweichenden Bedingungen bestätigt.
II. Angebote und Vertragsschluss, Schriftform
(1) Die Angebote von eurosystems erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, und stehen unter dem Vorbehalt der Belieferung durch die Lieferanten von eurosystems.
(2) Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung durch eurosystems oder mit der Zusendung der Ware zustande. Bestellungen oder Aufträge kann eurosystems innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(3) Zusicherungen oder Nebenabreden sind nur mit schriftlicher Bestätigung gültig. Dies gilt insbesondere für die Zusicherung von Eigenschaften.
III. Preise
(1) Die Preise von eurosystems verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk Rudersberg, ohne Transportkosten, Kosten für Aufstellung oder Montage und ohne Umsatzsteuer.
(2) Eurosystems ist berechtigt, auch nach Auftragseingang eine Preiserhöhung an den Vertragspartner weiterzuleiten, soweit sie auf Materialverteuerungen, insbesondere der Erhöhung der Lieferantenpreise beruht.
IV. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Falls durch eurosystems ein Zahlungsziel gewährt wird, sind die Rechnungsangaben maßgeblich.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn eurosystems über den Betrag endgültig verfügen kann. Bei Scheck- und Wechselzahlungen ist die Zahlung erst mit endgültiger Gutschrift bewirkt. Eurosystems ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen. Eine Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Wechselsteuer, Bank-, Diskont- und Einzugskosten gehen zulasten des Vertragspartners und sind sofort nach Abrechnung fällig.
(3) Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit
5 % p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.
(4) Eurosystems ist berechtigt, auch bei entgegenstehenden Bestimmungen Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so erfolgt die Verrechnung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.
(5) Dem Vertragspartner ist die Aufrechnung oder die Zurückhaltung von Zahlungen nur bei solchen Gegenforderungen gestattet, welche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Eurosystems ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und welche die Bezahlung der offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis gefährden. Im Übrigen darf eurosystems in diesem Fall und im Falle des Zahlungsverzuges die gesamte offene Restforderung gegenüber dem Vertragspartner fällig stellen.
V. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen eurosystems und dem Vertragspartner das Eigentum von eurosystems.
(2) Der Vertragspartner darf die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs weiterveräußern.
In diesem Fall tritt er bereits jetzt alle Forderungen und Rechte, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Vertragspartner ist im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt. Eurosystems wird von der Abtretung erst bei Zahlungsverzug des Vertragspartners Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Vertragspartner verpflichtet, die Abtretung dem Schuldner mitzuteilen und sämtliche Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der Forderung notwendig sind, herauszugeben.
(3) Der Vertragspartner darf die im Eigentum von eurosystems stehende Ware ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eurosystems unverzüglich von einer Pfändung der Ware durch Dritte oder von jeder anderen Beeinträchtigung zu unterrichten.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist eurosystems berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gelieferten Waren zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wurde.
VI. Lieferung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die von eurosystems genannten Lieferzeiten nur annähernd. Sie werden nach Möglichkeit eingehalten.
(2) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor die vom Vertragspartner zu schaffenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht bevor der Vertragspartner seine Verpflichtungen, auch aus früheren Geschäften, erfüllt hat.
(3) Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb von eurosystems verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(4) Von eurosystems nicht zu vertretende Störungen des Geschäftsbetriebs, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Lieferengpässe, höhere Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche oder anderweitige Eingriffe, staatliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder ähnliches sowohl bei eurosystems als auch bei deren Lieferanten verlängern die Lieferzeit entsprechend. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er doch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Sofern die vorgenannten Ereignisse eurosystems die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderungen nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist eurosystems zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) Eurosystems ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, eurosystems erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
VII. Gefahrübergang und Versand
(1) Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis bezahlen zu müssen, geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung den Betrieb verlassen hat und zwar auch dann, wenn eurosystems ausnahmsweise noch weitere Leistungen z. B. Versendung, Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Entsprechendes gilt bei Teillieferungen.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, wie der Vertragspartner zu vertreten hatte, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(3) Auf Wunsch des Vertragspartners wird die Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
VIII. Gewährleistung, Haftung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände bzw. anderweitigen Leistungen sind unverzüglich nach der Ablieferung bzw. Erbringung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn eurosystems nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder Erbringung der Leistung, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen von eurosystems ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an eurosystems zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet eurosystems die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Leistungen ist eurosystems nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von eurosystems, kann der Vertragspartner unter den im folgenden Absatz bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Die Haftung von eurosystems auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf das Verschulden ankommt, nach folgenden Maßgaben eingeschränkt:
a) Eurosystems haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
b) Soweit eurosystems gemäß oben a) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die eurosystems bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes oder der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes oder der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
c) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von eurosystems.
d) Soweit eurosystems technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.
e) Sämtliche vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für die Haftung von eurosystems wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Abnahmeverzug
Bei Abnahmeverzug von mehr als zwei Wochen ist der Vertragspartner verpflichtet, die anfallenden Lagerkosten von monatlich 1 % des Vertragspreises zu bezahlen. Der Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, eurosystems der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen eurosystems und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.
(2) Als Erfüllungsort gilt der Sitz von eurosystems als vereinbart, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen eurosystems und dem Vertragspartner ist 73635 Rudersberg. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
XI. Schlußbestimmungen
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelunglücke gekannt hätten
XII. Datenschutzhinweis
Gemäß § 33 BDSG wird darauf hingewiesen, dass Daten aus dem Vertragsverhältnis für geschäftliche Zwecke gespeichert werden und dass sich eurosystems vorbehält, soweit für die Vertragsdurchführung erforderlich, Daten an Dritte weiter zu geben.
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